Bekanntmachung
Sonntagsruhe!
Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten und Maschinen
Aus gegebener Veranlassung weisen wir die Bevölkerung noch einmal darauf hin, dass bei dem Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten und Maschinen nach den Bestimmungen des § 8 Landes-Immissionsschutzgesetz bestimmte Ruhezeiten zu beachten sind.
Der Betrieb von lärmerzeugenden Geräten ist danach an Werktagen in der Zeit von
Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler unterliegen Sonderregelungen. Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit von
In Industrie- und Gewerbegebieten gelten die Betriebsverbote nicht.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass nach § 3 Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage Tage allgemeiner Arbeitsruhe sind. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.
Wehr, 19.07.2024
Dr. Melanie Hilger, Ortsbürgermeisterin
© Ortsgemeinde Wehr